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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Landesbildungsrates (Landesbildungsratsverordnung ) vom 3. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 427) wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Das Vorschlagsrecht steht zu:
dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Beamtenbund gemeinsam für die Vertreter der Lehrer;
dem Landeselternrat für die Vertreter der Eltern;
dem Landesschülerrat für die Vertreter der Schüler;
dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Vertreter der Hochschullehrer;
der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer für den Vertreter der jeweiligen Kammer; den übrigen Stellen, die für die Berufsbildung zuständig sind, für den weiteren Vertreter;
dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Deutschen Beamtenbund und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft für ihren jeweiligen Vertreter;
der evangelischen Landeskirche, der katholischen Kirche, dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen für ihren jeweiligen Vertreter;
dem Landkreistag Sachsen und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag für jeweils einen Vertreter der kommunalen Landesverbände;
dem Sorbischen Schulverein e.V. für den Vertreter der Sorben;
dem Bundesverband deutscher Privatschulen und der Arbeitsgemeinschaft sächsischer Schulen in freier Trägerschaft gemeinsam für den Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;
dem Staatsministerium für Soziales für dessen Vertreter.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.