Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302) wird wie folgt geändert: Helfer der Naturschutzwarte nach § 46 Abs. 8 SächsNatSchG werden von der obersten Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Naturschutzbehörde oder Fachbehörde nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 SächsNatSchG, in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist, beigeordnet. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 8 gelten entsprechend.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Nummer 2 wird gestrichen.
Die Nummern 3 bis 5 werden zu Nummern 2 bis 4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In § 8 Satz 1 werden die Worte „sachlichem und örtlichem“ gestrichen.
§ 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten ist dies die oberste Naturschutzbehörde.“
§ 9 erhält folgende Fassung:
Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.