§ 59 Abs. 10 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Konferenzen zusammen und führt deren Beschlüsse aus.…
§ 67 Abs. 4 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der…
§ 44 Abs. 2 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, trifft er die Entscheidung.
§ 2 Abs. 4 SN-3476Gesamtlehrerkonferenz
Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von Amts wegen oder auf deren Antrag entscheiden. Sie entscheidet ferner in…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 43 SN-3640Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts
§ 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine…