§ 1 Abs. 1 BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in…
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomSozVGGesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
überörtliche Betreuungsbehörde,
§ 2 Abs. 1 BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
Örtlich zuständig ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 diejenige nach Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren…
§ 87d Abs. 1 SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen…
§ 8 Abs. 4 BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
Die Behörde kann mit der Wahrnehmung der erweiterten Unterstützung nach Absatz 2 auch einen anerkannten Betreuungsverein oder einen selbständigen beruflichen…