Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 SN-17042Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung des Sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Landesbeauftragtengesetz) und zur Änderung weiterer Gesetze
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Anrufung des Landesbeauftragten Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten dieses Gesetzes unmittelbar an…
§ 4 Abs. 1 SIFGGesetz Nr. 1596 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) Vom 12. Juli 2006[1]
Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als…
§ 12 Abs. 1 IFGGesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
§ 11 Abs. 1 Nr. 7 SPolDVGSaarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) Vom 6. Oktober 2020*
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen, sowie
§ 25 Abs. 8 DSG NRWDatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.