Art 19 Abs. 4 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist…
Art. 20 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.
Art 6 Abs. 1 WWSUVtrVertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen durch diesen Vertrag oder in Ausführung dieses Vertrags gewährleisteten Rechten verletzt, so steht ihm der…
Art 132 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
§ 90 Abs. 1 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103…