§ 42 Abs. 2 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit…
§ 39 Abs. 1 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu…
§ 40 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen,…
§ 41 Abs. 1 FlurbGFlurbereinigungsgesetz
Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen,…
§ 10 Nr. 2 Buchst. b FlurbGFlurbereinigungsgesetz
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert…