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Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann den Wortlaut des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder, soweit dieses Gesetz vor dem 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte, in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
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