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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 15), wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Kaolin, Marktwert Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Meldenummer 251741 für das Jahr 1994 und aus der Meldenummer 1422 11 350 für die Jahre 1995 bis 2001. Ab dem Jahr 2002 beträgt der Marktwert 11 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Meldenummer 1422 11 400.“
In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „142 11 2397“ durch die Angabe „142 11 2307“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003“ durch die Angabe „1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 2003“ durch die Angabe „1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008“ ersetzt.
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