Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 178), wird wie folgt geändert: Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt erhält folgende Fassung:
Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:
„§ 15 (aufgehoben)“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
Nummer 4 wird gestrichen.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik (Prüfstelle)“ durch die Wörter „dem Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt)“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „die Prüfstelle“ durch die Wörter „das Prüfamt“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Ziffer „IV“ wird durch die Zahl „4“ ersetzt.
Die Ziffer „V“ wird durch die Zahl „5“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
In § 5 werden die Wörter „die Prüfstelle“ durch die Wörter „das Prüfamt“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „von der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik“ durch die Wörter „vom Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik“ ersetzt.
Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt erhält folgende Fassung:
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Prüfstelle“ durch die Wörter „Das Prüfamt“ ersetzt.
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die 1. bis 4. Wiederholung um die Hälfte, von der 5. Wiederholung an um 60 Prozent. Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.“
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die Wiederholungen um 90 Prozent. Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.
Bei baulichen Anlagen mit erheblichen Längenausdehnungen und weitgehend gleich bleibenden statisch-konstruktiven Verhältnissen, bei denen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gebühr und den Leistungen des Prüfingenieurs besteht, werden die Gebühren angemessen gemindert. Dies kommt in Betracht insbesondere bei langen Stützwänden, Lärmschutzanlagen, Tunneln, Galerien und langen Brücken.“
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Die Prüfstelle“ werden durch die Wörter „Das Prüfamt“ ersetzt.
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung: Nummer | Lasten | Gebhr „3.1 | Sonderlasten 3.1.1 | Bemessung oder Einstufung von Militärlastklassen (MLC) | 1/7 der Grundgebühr, 3.1.2 | Bemessung von Schwerlastfahrzeugen, Straßenbahn | 1/7 der Grundgebühr,“
Nummer 7 erhält folgende Fassung: Nummer | Prfung | Gebhr „7. | für die Prüfung von Nachträgen zu Berechnungen und Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen bei einem Umfang der Nachträge von mehr als 1/10 des Prüfauftrages | Gebühren nach Nummer 1 bis 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang,“.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht, insbesondere für die Überprüfung von Bauteilen vor Ort,“.
Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Vergütung beträgt 69 EUR pro Stunde.“
§ 14 erhält folgende Fassung: „Nebenkosten werden nur erstattet, wenn das Prüfamt oder der Prüfingenieur dies mit der Straßenbaubehörde vereinbart.“
§ 15 wird aufgehoben.
Anlage 1 erhält folgende Fassung: Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten mit vorwiegend ruhenden Lasten, keine Vorspann- und Verbundkonstruktionen; Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, Verbundkonstruktionen ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen und ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden; Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statische und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, vielfach statisch unbestimmte Systeme, Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, statisch bestimmte räumliche Fachwerke, statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungsverfahren, Unterfahrungen, Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt sind; Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern, Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, sehr schwierige Verbundkonstruktionen.“
Anlage 2 erhält folgende Fassung: anrechenbare Kosten EUR | Grundgebühr in EUR in der Bauwerksklasse anrechenbare Kosten EUR | Grundgebühr in EUR in der Bauwerksklasse 1 | 2 | 3 | 4 | 5 bis | 5 000 | 48 | 71 | 95 | 119 | 149 10 000 | 83 | 124 | 166 | 207 | 259 15 000 | 114 | 172 | 229 | 286 | 359 20 000 | 144 | 216 | 288 | 360 | 451 25 000 | 172 | 258 | 345 | 431 | 540 30 000 | 199 | 299 | 399 | 498 | 624 35 000 | 225 | 338 | 451 | 564 | 706 40 000 | 251 | 376 | 502 | 627 | 786 45 000 | 276 | 414 | 551 | 689 | 864 50 000 | 300 | 450 | 600 | 750 | 940 100 000 | 522 | 783 | 1 044 | 1 305 | 1 636 150 000 | 722 | 1 083 | 1 445 | 1 806 | 2 263 200 000 | 909 | 1 364 | 1 818 | 2 273 | 2 849 250 000 | 1 087 | 1 630 | 2 174 | 2 717 | 3 406 300 000 | 1 258 | 1 886 | 2 515 | 3 144 | 3 940 350 000 | 1 423 | 2 134 | 2 845 | 3 556 | 4 457 400 000 | 1 583 | 2 374 | 3 166 | 3 957 | 4 960 450 000 | 1 739 | 2 609 | 3 479 | 4 348 | 5 450 500 000 | 1 892 | 2 839 | 3 785 | 4 731 | 5 929 1 000 000 | 3 295 | 4 942 | 6 590 | 8 237 | 10 324 1 500 000 | 4 557 | 6 836 | 9 114 | 11 393 | 14 279 2 000 000 | 5 737 | 8 605 | 11 473 | 14 341 | 17 974 2 500 000 | 6 858 | 10 287 | 13 715 | 17 144 | 21 487 3 000 000 | 7 935 | 11 902 | 15 869 | 19 836 | 24 862 3 500 000 | 8 976 | 13 464 | 17 952 | 22 440 | 28 125 4 000 000 | 9 988 | 14 982 | 19 976 | 24 970 | 31 295 4 500 000 | 10 975 | 16 462 | 21 950 | 27 437 | 34 388 5 000 000 | 11 940 | 17 910 | 23 880 | 29 850 | 37 412 7 500 000 | 16 515 | 24 772 | 33 030 | 41 287 | 51 746 10 000 000 | 20 789 | 31 183 | 41 577 | 51 971 | 65 138 15 000 000 | 28 754 | 43 131 | 57 508 | 71 885 | 90 096 20 000 000 | 36 195 | 54 293 | 72 390 | 90 488 | 113 411 25 000 000 | 43 269 | 64 904 | 86 538 | 108 173 | 135 576 anrechenbare Kosten EUR | Mit dem Tausendstel der anrechenbaren Kosten zu vervielfältigender Gebührensatz in der Bauwerksklasse 1 | 2 | 3 | 4 | 5 über 25 000 000 | 1,731 | 2,596 | 3,462 | 4,327 | 5,423“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.