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§ 4 gilt nicht
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
die Baujagd und die Totfallenjagd sowie die Jagd auf Federwild verboten ist,
die Jagd nur aus Gründen des Jagdschutzes oder zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens als Ansitz- oder Drückjagd im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres durchgeführt werden darf; außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde;
nur zeitweilig mobile Jagdeinrichtungen mit Genehmigung durch die Naturschutzbehörde verwendet werden dürfen; die Anlage von Wildfütterungen, Wildäckern, Kirrungen oder sonstigen ortsfesten Jagdeinrichtungen ist verboten;
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 6 mit der Maßgabe, dass
alle Maßnahmen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres und nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden dürfen;
totholz-, mulm-, höhlen- oder spaltenreiche Einzelbäume erhalten bleiben;
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Elbe sowie deren Unterhaltung;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden oder
für das Betreten der Elbinsel Gauernitz zum Zweck der Unterhaltung oder Erhaltung der Kanu-Slalom-Seilstrecke im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nach Anzeige bei der Naturschutzbehörde, im übrigen Zeitraum nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 sowie § 5 Abs. 1 bleiben unberührt;”.
die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 26 bleibt unberührt;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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