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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83) wird wie folgt geändert: Die Förderprogramme für den Schulbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 die Förderung von
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Vorläufige Zuständigkeit für Förderprogramme für den Schulbau und den Sportstättenbau
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
Die Förderprogramme für den Sportstättenbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 die Förderung von Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten.
Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die Regierungspräsidien.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.