Art. 5 NRW-27520Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.
Das Land wird sich gegenüber den Kommunen dafür einsetzen, dass den jüdischen Vertragspartnern beziehungsweise ihren Mitgliedsgemeinden der Bestand an…
Art. 1 Nr. 2 Buchst. a SN-20784Vertrag zur Änderung des Vertrages des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden
Die Angabe zu Artikel 2 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Zu Artikel 2 Absatz 2 und 3: Die Beteiligung des Freistaates an der Betreuung verwaister…
Art. 22 Abs. 1 SN-5231Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze…