Art 4 GrÄndStVtr BB/SNStaatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)
Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die hiermit…
Art. 4 SN-5365Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1 Abs.…
Art. 4 SN-5366Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit des…
Art 4 GrÄndStVtr SN/TH 2Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit des…
Art 4 GrÄndStVtr SN/THStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1 Abs.…