Art. 9 SN-5481Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung
Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem…
Art. 13 Abs. 1 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann zum Schluß eines jeden Haushaltsjahres, frühestens zum 31. Dezember 2015, mit einer Frist von zwei…
Art. 5 Abs. 1 SN-5355Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres…
§ 9 SN-2336Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der Vertragsländer zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt…
Art. 5 Abs. 2 SchRegRPStVtr SLStaatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Saarland über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters*)
Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von…