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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704, 2004 S. 242) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der Teilnahme an den Veranstaltungen” gestrichen.
In Absatz 2 werden die Wörter „oder an Kurveranstaltungen teilnimmt” gestrichen.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „oder mit der Teilnahme an einer Veranstaltung” gestrichen.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Beruf” die Angabe „, zur ausschließlichen Nutzung eines Kleingartens im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist” eingefügt.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Personen, die ausschließlich im Rahmen eines Tagesausfluges jedoch nicht zu Kurzwecken einzelne Kur- oder Erholungseinrichtungen nutzen;”.
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
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