SN-9477 — InhaltsübersichtZweiter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung›5. Abschnitt Gemeinsame VorschriftenGesetzSachsen§ 24 SN-9477(aufgehoben)Abgeordnetengesetz · Zweiter Teil, 5.§ 25 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).§ 25