SN-9477 — InhaltsübersichtZweiter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung›1. Abschnitt Leistungen an AbgeordneteGesetzSachsen§ 9 SN-9477(aufgehoben)Abgeordnetengesetz · Zweiter Teil, 1. § 8§ 10 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 8§ 10