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Die von einem der vertragschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule beziehungsweise eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dasselbe gilt für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung sowie für den Verzicht auf eine Genehmigung.
Verlegt der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, ist eine dort allgemein erteilte, einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig.
Dieses Abkommen läßt anderweitige rechtliche Regelungen, nach denen für die Führung von Berufsbezeichnungen oder die Berufsausübung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, unberührt.
Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Nummer 2…
Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet…
Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 zu führen, trifft die zuständige Behörde des…
Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung, wenn
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.