§ 57a Abs. 2 SGGSozialgerichtsgesetz
In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung…
§ 31 Abs. 2 SGGSozialgerichtsgesetz
Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
§ 51 Abs. 2 SGGSozialgerichtsgesetz
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch…
§ 25 Abs. 5 StrRehaGGesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des…
Art. 1 Abs. 2 SN-9707Gesetz zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.“