§ 1077 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen…
§ 21 Abs. 1 AUGGesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
Abweichend von § 1077 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erfolgt in Unterhaltssachen die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen…
§ 29 JuZuVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten in der Justiz
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf…
§ 1078 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge müssen in…
Art. 19 Abs. 2 32024L1069RICHTLINIE (EU) 2024/1069 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Zivilverfahren gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates gewährt wird.