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Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16 Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1 bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des a) Baugewerbes b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und d) Betriebe…
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des a) Baugewerbes b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und d) Betriebe…
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des a) Baugewerbes b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und d) Betriebe…
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des a) Baugewerbes b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und d) Betriebe…
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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