Anlage 68 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 23 Absatz 2) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001Zitatstelle…im Betonsteinhandwerk sowie in der Muschelkalk- und Sandsteinindustrie (§ 1) im Sinne des § 5, II. Ziffer 1 a) ausgeübt haben, am 31. Dezember 1970 jedoch nicht mehr ausüben (Sofortrentner),…(zu § 23 Absatz 2) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001
Anlage 69 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 24 Absatz 1) Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012ZitatstelleAlle Beihilfeberechtigten mit einem Anspruch gemäß § 5 Abschnitt III Ziffern 2 u. 3 TVA erhalten eine Ergänzungsbeihilfe in folgender Höhe: Bei Erfüllung…(zu § 24 Absatz 1) Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012
Anlage 70 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 24 Absatz 2) Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001Zitatstelle…für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten in Höhe von DM 20,– (Berechtigte gemäß § 5. III. 1. TVA) beziehungsweise in Höhe von DM 17,– (Berechtige gemäß § 5. III. 2. u. 3. TVA)…(zu § 24 Absatz 2) Tarifvertrag über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001
Anlage 71 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 25 Absatz 1) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012Zitatstelle9. Bei Ansprüchen auf Beihilfe nach § 5 Abschnitt III Ziffer 3 TVA, die(zu § 25 Absatz 1) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012
Anlage 72 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 25 Absatz 2) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001Zitatstelle3. Beantragt der Versicherte eine Wartzeitanrechnung nach § 5, II, 1 d) TVA, so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung…(zu § 25 Absatz 2) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001