Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen · Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
(XXXX) §§ 8 bis 15 SolvVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen