SortSchG 1985 — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des SortenschutzesGesetzBundgeltende Fassung§ 1 SortSchG 1985Voraussetzungen des SortenschutzesSortenschutzgesetz · Abschnitt 1§ 2 (1)Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie ist.1.unterscheidbar,2.homogen,3.beständig,4.neu und5.durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet(2)Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.§ 2