Art. 19 Abs. 1 31994R2100Der gemeinschaftliche Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben und Baumarten des dreißigsten, auf die Erteilung folgenden…
§ 36 Abs. 1 SaatGSaatgutverkehrsgesetz
Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres.
Erwägungsgrund 3 32021R1873VERORDNUNG (EU) 2021/1873 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2021 über die Verlängerung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Sorten der Art Asparagus officinalis L. und der Artengruppen Blumenzwiebeln, kleinfruchtige Sträucher und Ziergehölze
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates wurde — als einzige und ausschließliche Form gemeinschaftsrechtlicher gewerblicher Schutzrechte für Pflanzensorten…
§ 41 Abs. 4 SortSchG 1985Übergangsvorschriften
Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses Gesetz auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist,…
Art. 12 Abs. 1 32002L0055RICHTLINIE 2002/55/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres. Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen…