§ 2 Abs. 1 SoZVDie mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die…
§ 4 Abs. 2 EinhZeitGGesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die…
§ 5 Abs. 2 EinhZeitGGesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt in der…
Eingangsformel SoZVAuf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist,…
Art. 2 Nr. 15 32015R1222„Marktzeit“ bedeutet mitteleuropäische Sommerzeit oder mitteleuropäische Zeit, je nachdem, welche gerade gilt;