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Der Prüfling nimmt an der mündlichen Prüfung teil, wenn die Aufsichtsarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 6 genannten Fächer.
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Ausbildungsganges den Prüfungstermin fest, Er/Sie gibt den Prüflingen den genauen Plan für die mündliche Prüfung spätestens eine Woche vor dem ersten Prüfungstag schriftlich bekannt.
Die Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Sie dauert für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten. Bei der Prüfung der einzelnen Fächer müssen jeweils mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, darunter ein Fachvertreter/eine Fachvertreterin zugegen sein.
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern wird von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgesetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Über den Prüfungsverlauf wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss die in den einzelnen Fächern jeweils erteilte Note mit Begründung ausweisen und ist von den jeweiligen Prüfern und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.