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Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereichs gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 87 zu bilden sind. Dabei kann die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer abweichend von § 87 geregelt werden.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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