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Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 69 Abs. 5 die Kosten der Bestattung derjenigen oder demjenigen auszugleichen, der oder dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
1Stand die oder der Getötete zurzeit der Verletzung zu einer oder einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen sie oder er dieser oder diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der oder dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann die oder der Dritte im Rahmen des § 69 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als die oder der Getötete während der mutmaßlichen Dauer ihres oder seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. 2§ 69 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn die oder der Dritte zurzeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war…
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Stand die getötete Person zu einer dritten Person in einem Verhältnis, auf Grund dessen die getötete Person dieser gegenüber…
Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 60 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand die getötete Person zu einer dritten Person in einem Verhältnis, auf Grund dessen die getötete Person dieser gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig…
Im Fall der Tötung sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. § 42 Absatz 5 gilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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