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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Sport und Bewegung;
Planung und Organisation von Veranstaltungen;
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
Rechnungsvorgänge und Kalkulation;
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;
Training;
Wettkampfdurchführung;
Sport und Bewegung;
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251) Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der…
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