SprengG — InhaltsübersichtAbschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs›Unterabschnitt 1 Allgemeine BestimmungenGesetzBund§ 32a SprengG(weggefallen)Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe · Abschnitt VI, Unterabschnitt 1 § 32§ 33 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 32§ 33