§ 26 Abs. 1 KapMuGGesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Das Gericht stellt durch unanfechtbaren Beschluss fest, ob der genehmigte Vergleich wirksam geworden ist. Das Gericht macht den Beschluss unverzüglich im…
§ 39b Abs. 5 WpÜGWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Die Entscheidung ist erst mit Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle Aktionäre. Mit rechtskräftiger Entscheidung gehen alle Aktien der übrigen…
§ 40 Abs. 1 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
§ 99 Abs. 5 AktGAktiengesetz
Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige Entscheidung unverzüglich zum…
§ 25 Abs. 2 KapMuGGesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.