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(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3726)
Sonderungsbehörde: Stadt (Gemeinde) Astadt
An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet:
1. Aufhebung, Änderung:
2. Begründung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.