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Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Dienststelle der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats oder des Rundfunkrats eingerichtet. Der oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des SR auszuweisen und der oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.