SSpG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 49 SSpGÜbergangsregelung für Jahres- und KonzernabschlüsseGesetz Nr. 807 - Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009 § 48§ 50 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei§ 15 Abs. 5 bis 7 und § 37a sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.