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Die Aktualität und Adäquanz der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen ist zu gewährleisten. Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums sind kontinuierlich zu überprüfen und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen anzupassen. Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.
In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach den ländergemeinsamen und landesspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und landesspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.
Im Rahmen der Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen ist insbesondere zu prüfen, ob erfolgt sind. Für Studiengänge im Sinne von §§ 12 und 16a des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 2024 (Amtsbl. I S. 722, 723), in der jeweils geltenden Fassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig.
ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase (Ausnahmen sind bei den Fächern Kunst und Musik zulässig),
schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und
eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern