Anlage 7 StandAG
(zu § 24 Absatz 5) Kriterium zur Bewertung der Gasbildung
Anlage 7 StandAG
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1095)
Anlage 7 StandAG
Die Gasbildung soll unter Endlagerbedingungen möglichst gering sein. Indikator hierfür ist das Wasserangebot im Einlagerungsbereich nach der unten stehenden Tabelle.