§ 21 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind…
§ 146 Abs. 3 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Der pharmazeutische Unternehmer hat hinsichtlich der Aufnahme des Standardtextes nach § 11a Absatz 1 Satz 3 für Fertigarzneimittel, die sich am 26. Oktober 2012…
§ 105a Abs. 3 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Fertigarzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen, zunächst von einer Prüfung der…
§ 128 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am 1. Februar 1987 im Verkehr befinden, mit dem ersten auf den 1. Februar 1987 gestellten…
§ 36 Abs. 1 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen oder Arzneimittel…