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Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
Rechtsform,
Art der Tätigkeit.
die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.
Name oder Firma sowie Anschrift,
Name oder Bezeichnung sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und…
wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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