Anlage 20 StBAPO
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1960 - 1961)
Der Prüfungsausschussbei
Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname): 1.als Vorsitzende(r)2.als Beisitzer(in)3.als Beisitzer(in)4.als Beisitzer(in)5.als Beisitzer(in)6.als Beisitzer(in)7.als Beisitzer(in)Die folgenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung geprüft worden.
Ergebnis der Laufbahnprüfung insgesamt:
Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt:
Beamtin oder Beamter (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname)Endnoten- punktzahlPrüfungs- gesamtnote1.2.3.4.5.6.
Der Ermittlung der Endnotenpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die Beurteilungen aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 18) zugrunde.
Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (§ 61 Absatz 2 StBAPO)
Nichtteilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung – Anrechnung abgelieferter Prüfungsarbeiten aus dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung (§ 22 Absatz 2 StBAPO)
Ausschluss von der Laufbahnprüfung bei einem Ordnungsverstoß (§ 23 StBAPO)
Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den Prüflingen bekannt gegeben worden (§ 74 Absatz 1 StBAPO).