§ 41 Abs. 4 StBAPOZulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem…
§ 71 Abs. 4 StBAPOZulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der…
§ 44 Abs. 3 StBAPOBekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 9.
§ 74 Abs. 3 StBAPOBekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung über das Nichtbestehen nach dem Muster der Anlage 19.
§ 43 Abs. 3 Nr. 1 StBAPOErmittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und