§ 153 Abs. 1 StBerGFür die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Anlage I Kap IV B II Nr. 9 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990…
§ 115 Abs. 3 StBerGGerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 105 StBerGVorschriften für das Verfahren
Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften.
§ 139 Abs. 1 StBerGWirkungen des Verbots
Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.