§ 5 Abs. 2 TeleGebVVerordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik
Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist,…
§ 9 Abs. 2 SaarlGebGGesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) Vom 24. Juni 1964
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der…
§ 10 Abs. 5 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind…
§ 62 Abs. 5 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Das gilt auch, wenn die Anmeldung eines…
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung und