Anlage 2 StBerG
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Gliederung Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die RügeAbschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung Unterabschnitt 2 BeschwerdeAbschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision Unterabschnitt 2 BeschwerdeAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112Vorbemerkung: Abschnitt 1Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 240,00 EUR112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen480,00 EUR Unterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen160,00 EUR Abschnitt 2Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1Berufung210Berufungsverfahren mit Urteil1,5211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2Beschwerde220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. Abschnitt 3Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1Revision310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2Beschwerde320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen1,0321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. Abschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
einer Warnung,
eines Verweises,
einer Geldbuße,
eines befristeten Berufsverbots