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Diese Verordnung regelt die Pflicht, bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. Sie regelt die Herstellung dieser notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, einschließlich der Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, und Fahrräder in Bezug auf ihre Zahl, Größe und Beschaffenheit.
Sofern durch Bebauungsplan oder durch örtliche Bauvorschrift Regelungen getroffen worden sind, gehen diese dieser Verordnung vor.
Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplätze oder Garagen) und…
Diese Verordnung trifft nähere Regelungen zur Umsetzung der Pflichten nach den §§ 42a und 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.…
Von den notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung nach der Anlage zu dieser…
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. Diese wird nach Maßgabe des § 4 verringert.
Diese Verordnung regelt
Soweit in dieser Verordnung Wege und Plätze nicht gesondert genannt werden, gelten die Vorschriften für Straßen auch für Wege und Plätze.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.