StGB — InhaltsübersichtBesonderer Teil›Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und GeheimbereichsGesetzBund(XXXX) §§ 207 bis 210 StGB(weggefallen)Strafgesetzbuch · Besonderer Teil, Fünfzehnter Abschnitt § 206Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 206