StGB — InhaltsübersichtBesonderer Teil›Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das LebenGesetzBund(XXXX) §§ 214 und 215 StGB(weggefallen)Strafgesetzbuch · Besonderer Teil, Sechzehnter Abschnitt § 213§ 216 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 213§ 216