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Wer rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
Der Versuch ist strafbar.
Der Versuch ist strafbar.
der Bundesversammlung,
Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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