Erwägungsgrund 6 32008L0099RICHTLINIE 2008/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselbe Wirkung entfalten wie aktives Handeln und sollte deswegen ebenfalls mit entsprechenden…
§ 13 Abs. 1 StGBBegehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür…
§ 839 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die…
§ 1 Abs. 2 AnfGGesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
§ 8 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er…